Wir bilden aus


Klasse: B

Direkter Erwerb          
Beinhaltet AM,L          
ab 17 Jahre bei begleitendem Fahren          
ab 18 Jahre          
Keine Befristung der Besitzdauer

Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

pkw


Klasse: AM

Direkter Erwerb          
ab 16 Jahre          
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.          
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

roller


Klasse: A

Beinhaltet A1,A2          
direkter Erwerb          
ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)          
ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW          
ab 24 Jahre -  für Krafträder bei Direkteinstieg          
Keine Befristung der Besitzdauer          
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.          
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

akrad


Klasse: A1

Beinhaltet AM          
direkter Erwerb          
ab 16 Jahre          
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.          
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

125krad


Klasse: A2

Beinhaltet A1, AM          
direkter Erwerb          
ab 18 Jahre          
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

a2krad


MOFA

ab 15 Jahre

Um ein Mofa bis max. 25 km/h fahren zu können, braucht man eine s.g. Prüfbescheinigung, auch bekannt als Mofaführerschein. Dieser umfasst eine Theorie-Prüfung sowie eine praktische und theoretische Ausbildung und kann mit 15 Jahren gemacht werden.
Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Reisepass oder Personalausweis, denn die Mofa-Prüfbescheinigung ist in den Motorradführerscheinklassen A, A1 und A2 sowie im Pkw-Führerschein der Klasse B (früher Klasse 3) enthalten.
Die s.g. Prüfbescheinigung (Prüfungsschein) ist genau genommen weder ein Führerschein, noch eine Fahrerlaubnis. Dennoch ist "Mofaführerschein" der umgangssprachliche Begriff hierfür.

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Fahrschule Sperlich in Mülheim an der Ruhr